1.1.1 Vertragsumfang und Gültigkeit, Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die der Auftragnehmer gegenüber seinem Auftraggeber erbringt. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Lieferungen bleiben bis zur Gesamtbezahlung im Eigentum des Auftragnehmer.
Die Vertragsteile sind sich bewusst, dass aufgrund der besonderen Komplexität im Bereich des Transports und der Verarbeitung von Daten keine hundertprozentige Sicherheit gewährleistet werden kann. Allgemeine Regeln über Leistungsstörungen und Schadenersatz sind daher vor dem Hintergrund der speziellen technischen Bedingungen, die in diesen Bereichen vorgefunden werden, zu verstehen und anzuwenden.
1.1.2 Leistungsumfang
Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen (Siehe Pflichtenheft, oder Angebot) durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in der vom Auftragnehmer gewählten Weise (z.B. online, am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers) innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers. Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund besonderer Umstände, die dies erforderlich machen, eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl der die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiter obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für von ihm nicht betriebene, erstellte oder betreute Netze oder Netz- und sonstige Telekommunikationsdienstleistungen bis zu einer im Auftrag definierten Schnittstelle, die den hier gegenständlichen Leistungen physisch oder logisch vorgelagert sind. Im konkreten Projekt beginnt die Schnittstelle ab der Steckverbindung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Abschlussvorrichtung (RJ45 Dose) des Internet-Anschlusses und endet beim Display (Vorausgesetzt die Komponenten wurden vom Auftragnehmer geliefert und installiert!)
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Daten des Auftraggebers oder Dritter, die ihm dieser zur Bearbeitung, zur Aufbewahrung oder zum Transport übergibt, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt zu überprüfen. Erleidet der Auftragnehmer dadurch einen Schaden oder Mehraufwand, dass die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten rechtswidrige Inhalte aufweisen oder nicht in einem Zustand sind, der sie für die Erbringung der beauftragten Dienstleistung tauglich macht, so haftet der Auftraggeber.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch Subunternehmer beim Auftraggeber entstehen. Subunternehmer werden im Auftrag immer gesondert ausgewiesen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass Dritte, deren Daten er zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder Weiterleitung übernommen hat oder sonstige Personen, zu denen er in keinem Vertragsverhältnis steht, missbräuchlich handeln, sofern er diesen Missbrauch im Rahmen des Standes der Technik und der branchenüblichen Standards nicht verhindern konnte und musste.
Im Falle der Beauftragung zur Lieferung von Displays und/oder Displaysystemen übernimmt der Auftragnehmer grundsätzlich nicht die Installation beim Auftraggeber. Diese muss gesondert definiert und beim Auftragnehmer beauftragt werden.
Bauseitige Leistungen: Der Auftraggeber hat ab einer Montagehöhe von 2m die erforderlichen Steig, Steh und Hebeeinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Steig, Steh und Hebeeinrichtungen müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und für mindestens zwei Personen ein gesichertes und praktisches Arbeiten ermöglichen!
Nähere technische Informationen zu unseren SONTE (digitale Folie incl. Zusatzgeräten) Produkten entnehmen Sie bitte unserer Homepage unter: http://sonte-austria.at/index.php/de/product-de/dokumente. Die geltenden Gewährleistungsvereinbarungen zu unseren SONTE (digitale Folie incl. Zusatzgeräten) sehen Sie unter: http://sonte-austria.at/index.php/de/product-de/dokumente.
1.1.3 Nicht im Leistungsumfang
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind folgende Leistungen nicht durch das vereinbarte Entgelt gedeckt; sie gehen zu Lasten des Auftraggebers:
Die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.
- Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.
- Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritte verursachten Fehlern.
- Datenkonvertierungen. Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.
Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in der vertragsgegenständlichen Software ohne vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt werden, oder die Software nicht widmungsgemäß verwendet wird.
Werden im Zuge von Projekten vom Auftragnehmer grafische Daten/Unterlagen erstellt so hat der Auftraggeber kein automatisches Recht an den Originaldaten. Der Auftraggeber bekommt keine original Daten vom Auftragnehmer weder auf Datenträger noch online zur Verfügung gestellt - sofern nicht gesondert im Auftrag definiert.
1.1.4 Preise
Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Anbot oder im Bestellformular angeführten Preise. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Alle Preisangaben auf allen Publikationen sind excl. 20% MWst (sofern nicht anders angeführt!)
Die Kosten von Programmträgern sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise bei diesem erbracht werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
Alle Gebühren und Steuern (insbesondere USt.) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
1.1.5 Lieferbedingungen
Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben. Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.
Wenn MM Solution OG die Ware übersendet, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Auftraggeber über, sobald die Ware an den Auftraggeber oder an einen von diesem bestimmten, von der Beförderin/dem Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird.
Sofern der Auftraggeber selbst den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ohne dabei eine vom Auftragnehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an die Beförderin/den Beförderer über.
1.1.6 Zahlung
Die vereinbarten Pauschalkostenbeträge (Folgekosten / Cloud-Service) sind vom Auftraggeber für das Kalenderjahr/Teiljahr im vorhinein zahlbar.
Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind spät. 10 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig - Sofern nicht anders vereinbart!
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer , die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen. Bei Aufträgen mit einer Gesamt-Bruttosumme von mehr als 10.000,- Euro sind automatisch (wenn nicht anders festgelegt) min. 30% Anzahlung vom Auftraggeber zu bezahlen.
1.1.7 Vertragsdauer
Für den Fall der Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gilt:
Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird auf bestimmte Zeit abgeschlossen (Siehe Wartungsvertrag und Software Lizenzvertrag). Wenn die vertragsgegenständliche Software außer Betrieb gestellt wird oder untergeht, kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden. In diesem Fall hat der Auftraggeber für die nicht konsumierte Leistung Anspruch auf Ersatz des aliquoten Teils der Jahrespauschale.
1.1.8 Gewährleistung
Die Vertragsteile stimmen überein, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Vereinbarte Leistungen an vom Auftraggeber beigestellter Hard- und Software (z.B. Installationen, Funktionserweiterungen etc.) erbringt der Auftragnehmer in dem Ausmaß, das unter den vom Auftraggeber beigestellten technischen Voraussetzungen möglich ist. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr, dass aus den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Auftraggebers hergestellt werden können (z.B. Signage Player, Display).
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr, dass sämtliche Softwarefehler behoben werden können. Er leistet Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und ist im Fall erheblicher Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet, soweit dies nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist. Gelingt es dem Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist nicht, durch Nachbesserung die erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Auftraggeber die vertragsgemäße Nutzung ermöglicht wird, so kann der Auftraggeber nach den allgemein geltenden Gewährleistungsregeln vorgehen.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software allen Anforderungen des Auftraggebers entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde, mit anderen Programmen des Auftraggebers zusammenarbeitet und jederzeit und fehlerfrei funktioniert.
Im Falle der Erbringung von Internetdienstleistungen durch den Auftragnehmer übernimmt dieser aufgrund der bekannten nicht völligen Verlässlichkeit des Internet keine Gewähr für die Übermittlung von Daten, insbesondere nicht für deren vollständigen, richtigen und rechtzeitigen Transport.
Für den Fall, dass Gewähr geleistet werden muss, beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Nachbesserung hat in jedem Fall Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragsnehmers zum Beweis seiner Unschuld, ist ausgeschlossen.
Kleinere Lufteinschlüsse lassen sich bei der Montage der SONTE Folie nicht immer vermeiden. Unebenheiten am Glas führen ebenso wie Rundungen am Rand zu sog. Lufteinschlüssen die eventuell auch sichtbar sind. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr, dass Folien zu 100% frei von Lufteinschlüssen sind. Für alle Produkte der SONTE Produktreihe gilt 1 Jahr Gewährleistung (Details siehe hier!)
1.1.9 Rücktritt
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten -
Wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird (z.B. nötige Steig, Steh oder Hebeeinrichtungen zur Montage)
Wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind, und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung oder Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt;
Wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Auftrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird;
Wenn der Auftraggeber die ihm eingeräumte Befugnis zur Nutzung von Einrichtungen des Auftragnehmers zur Begehung rechtswidriger Handlungen oder der Schädigung Dritter missbraucht.
Der Rücktritt kann aus obigen Gründen auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung erklärt werden.
Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde, sowie für vom Auftragnehmer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Auftragnehmer steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht von Auftragnehmer zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in Höhe des für den Auftragnehmer nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20 % des Nettoauftragswerts als vereinbart. Das richterliche Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen. Im Falle der berechtigten außerordentlichen Kündigung durch den Auftragnehmer hat dieser Anspruch auf Ersatz jener Aufwendungen, die ihm im Hinblick auf die Begründung und Erfüllung dieses Auftrags entstanden sind (z.B. durch die Anschaffung von Geräten), und die durch die während der Laufzeit des Vertrags vom Auftraggeber bezahlten Entgelte noch nicht abgegolten sind, in diesem Ausmaß.
1.1.10 Haftung
Behauptet der Auftraggeber an einem ihm entstandenen Schaden ein Verschulden des Auftragnehmers, so hat er dies zu beweisen. Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangenem Gewinn, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind ausgeschlossen. Insbesondere sind jegliche Ansprüche bei Ausfall des Servers des Auftragnehmers ausgeschlossen, sofern dieser Ausfall nicht auf grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Ebenso werden für nicht erziehlte Umsätze bzw. Gewinne mit den vom Auftragnehmer gelieferten Produkte Haftung übernommen. Dazu können auch keine Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer gestellt werden.
Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten, z.B. Betriebstemperaturen von Displays, Signage Player) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen durch den Auftraggeber oder seine Leute ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
1.1.11 Standort
Der Standort der vertragsgegenständlichen Computersysteme ist hinsichtlich der Erbringung von Wartungsleistungen und der zu gewährleistenden Konnektivität vertraglich festgelegt. Bei einem Standortwechsel der Computersysteme ist der Auftragnehmer berechtigt, den Pauschalkostensatz neu festzulegen oder zu erklären, dass er mit dem Zeitpunkt der Verlegung hinsichtlich der Erbringung von Wartungsleistungen und der zu gewährleistenden Konnektivität leistungsfrei wird.
1.1.12 Urheberrecht und Nutzung
Alle aus dem Urheberrecht an den vereinbarten Leistungen oder sonst aus der Schaffung der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen abgeleiteten Rechte stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält lediglich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, diese nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware am vereinbarten Aufstellungsort und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
Alle anderen Rechte sind dem Auftragnehmer bzw. dem Lizenzgeber vorbehalten; ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Auftraggeber daher insbesondere nicht berechtigt, die Software, Datenbanken, graphische Gestaltungen oder sonstige Sachen, an denen Rechte des Auftragnehmers oder Dritter bestehen, zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen, sofern dies nicht anders vereinbart ist oder sich zwingend aus der Natur des Auftrags ergibt.
Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung oder benutzerspezifischen Anpassung der Software erwirbt der Auftraggeber keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus.
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber Nutzungsrechte an Software und Datenbanken nur in dem für die Erfüllung des konkreten Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang ein. Ist Vertragsgegenstand die Erstellung und/oder Nutzung von Datenbanken, so erwirbt der Auftraggeber an der Programmierleistung keine über die Nutzung im Rahmen der Datenbanknutzung hinausgehenden Rechte.Im Falle der Erstellung von Software für den Auftraggeber werden dessen Befugnisse gesondert vereinbart.
Jede Verletzung dieser Rechte des Auftragnehmers zieht jedenfalls Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, so wird dies der Auftragnehmer nur nach gesonderter Beauftragung durchführen, ohne jedoch zur Übernahme eines derartigen Auftrags verpflichtet zu sein. Eine Dekompilierung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer einen derartigen Auftrag ablehnt. In diesem Fall dürfen die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität verwendet werden. Im Fall unzulässiger Dekompilierung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Entgelt und/oder Schadenersatz.
Werden vom Auftraggeber grafische Unterlagen beauftragt, so sind diese ausschließlich zur Verwendung in der übergebenen Form Teil des Auftrages und nicht die von MM Solution (oder deren Beauftragte) erstellten original Unterlagen (Files). Diese müssen gesondert in die Beauftragung mit aufgenommen werden!
1.1.13 Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines (bisherigen) Bruttojahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen. Die Geltendmachung darüber hinausgehenden Schadenersatzes ist möglich.
1.1.14 Datenschutz und Geheimhaltung
Die Mitarbeiter des Auftragnehmers unterliegen den Geheimhaltungsverpflichtungen des Telekommunikations- und Datenschutzgesetzes.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher auf die Software bezogenen Rechte des Auftragnehmers bzw. Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Urhebervermerk) und die Wahrung der Ansprüche des Auftragnehmers bzw. Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte. Dies gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.
In gleicher Weise verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Wahrung sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zuge der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
Der Auftragnehmer erteilt dem Auftragnehmer (MM Solution OG) das eingeschränkte Recht, das bei Ihm realisierte Projekt bzw. den Auftraggeber an sich in die öffentlich zugängige Referenzliste aufzunehmen. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer schriftlich dazu auffordern, seine Daten aus der Referenzliste zu entfernen. Die weitergabe der Daten des Auftraggebers an Dritte zur projektfremden Zwecken wie z.B. Werbung ist dem Auftragnehmer untersagt.
1.1.15 Zusätzliche Bestimmungen für die Lieferung von Software u Hardware
Bestellt der Auftraggeber beim Auftragnehmer lizenzierte Software von Dritten, so ist es seine Obliegenheit, über Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software und deren Lizenzbestimmungen zu verfügen. Der Auftragnehmer stellt Software von Dritten nur in jenem Rahmen zur Verfügung, der durch die Lizenzbedingungen dieses Dritten vorgegeben wird; diese werden auf Wunsch - gegebenenfalls nur in Originalsprache - zur Verfügung gestellt. Bei der Benutzung von Software eines Dritten wird der Auftraggeber nicht Auftraggeber dieses Dritten. Wenn nicht ausdrücklich eine Vereinbarung auf Lieferung derartiger Software getroffen wird, so stellt der Auftragnehmer derartige Software lediglich im Rahmen seines Serviceangebots zur Verfügung, ohne dass dem Auftraggeber daraus ein Rechtsanspruch darauf entstünde.
Bei vom Auftragnehmer erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine vom Auftraggeber gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode. Sämtliche Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben beim Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer weist weiters darauf hin, dass keinerlei Haftung für Anwendungsfehler im Bereich des Auftraggebers übernommen wird. Dasselbe gilt für eigenmächtige Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis des Auftragnehmers.
Generell gilt, dass der Auftragnehmer sofern er nicht selber Lizenzrechtsbesitzer von Softwareprodukten ist und Lizenzen von Lieferanten/Hersteller an Kunden vertreibt hierfür die Quelle bzw. den Hersteller der Produkte in den Angeboten anführt.
Lieferungen werden nach Abschluß durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber zur Abnahmebereitschaft gemeldet. Generell gilt, dass alle Lieferungen durch schriftliche Abnahme durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer zur Verrechnung freigegeben werden - sofern nicht andere in den AGB angeführte Voraussetzungen (Vorauszahlung, Anzahlung, Zahlungsplan ...) schlagend werden. Nach schriftlicher Bekanntgabe der Abnahmebereitschaft durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber hat der Auftraggeber innerhalb einer Frist von 14 Tagen aus seiner Sicht gerechtfertigte und abnahmeverhindernde Gründe wiederum schriftlich an den Auftragnehmer zu melden - ansonsten gilt nach Ablauf dieser Frist der Auftrag automatisch als abgenommen und zur Verrechnung Freigegeben.
Bei Aufträgen die einen Gesamtwert von 10.000,- excl. MWst überschreiten, gilt automatisch ein Zahlungsplan von 30% Anzahlung u Beauftragung, 50% bei Lieferung und Übernahme der HW/SW und 20% bei Endabnahme. Dh. erst mit geleisteter Anzahlung von 30% des Auftragswertes kommt eine Beauftragung zustande und akzeptiert der Auftraggeber die im Angebot beschriebenen Leistungen. Liegt ein unterfertigtes Angebot vor, die Anzahlung von 30% wird jedoch nicht geleistet hat der Auftragnehmer das Recht mit sofortiger Wirkung aus dem Auftrag auszusteigen.
Bei Neukunden gilt generell für die Dauer von 1 Jahr 50% Anzahlung auf alle Bestellungen.
1.1.16 Rechtswahl, Gerichtsstand
Soweit nicht anders vereinbart und vorbehaltlich zwingender Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes gelten die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Für Vertragsbeziehungen mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers – 8200 Gleisdorf. Es gilt österreichisches Recht. Die MM Solution OG wird ausschließlich durch beide Gesellschafter, Hr. DiplFw. Thomas MAURER, MBA und Hr. Ing. Josef Mittendrein vertreten.
1.1.17 Formerfordernis
Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen.
1.1.18 Vergabe von Subaufträgen
Der Auftragnehmer ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen. Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und dem vom Auftragnehmer beauftragten Subauftragnehmer kommt dadurch nicht zustande, es sei denn, der Auftraggeber hätte den Auftragnehmer angewiesen, den weiteren Auftragnehmer in seinem (des Auftraggebers) Namen zu beauftragen. In letzterem Fall haftet der Auftragnehmer nur für Auswahlverschulden, es sei denn, der Auftraggeber hätte ihn zur Wahl eines bestimmten Auftragnehmers angewiesen.
1.1.19 Vermietung, Test und Demostellungen
Die Firma MM Solution OG kann nach eigenem Ermessen, Geräte (Hard- und Software) für Test und/oder Demozwecke temporär an den Kunden übergeben. Zu diesem Zwecke wird ein eigener, schriftlicher Vertrag zwischen Auftragnehmer und Kunden abgeschlossen. Darin wird geregelt, dass der Kunde für alle, währende der Überlassung entstehenden Schäden und Folgeschäden an den Geräten des Auftragnehmers in vollem Umfang haftet. Der Auftragnehmer prüft im Beisein des Kunden vor der Übergabe an den Kunden und vor der Rücknahme vom Kunden das Gerät und behält sich vor, festgestellte Schäden in vollem Umfang an den Kunden zu verrechnen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn die übergebenen Geräte nicht oder nur unvollständig eingesetzt werden können und dadurch Folgekosten entstehen.
Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Anlieferung bzw. bei Abholung der Geräte beim Kunden und endet zum im Auftrag vereinbarten Zeitpunkt der Abholung bzw. bei Rückgabe beim Kunden durch den Kunden. Trifft das beauftragte Logistik-Unternehmen den Mieter zum vereinbarten Rückholzeitpunkt nicht an, so verlängert sich der Mietzeitpunkt bis zum tatsächlichen Abholzeitpunkt. Lieferzeit und Rückholzeitpunkt müssen, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, werktags zwischen 09.00 Uhr und 17.00 Uhr liegen.
Die Preise sind, wenn nicht anders ausgewiesen, Netto-Preise in Euro inklusive Verpackung und gelten als freibleibend. Irrtümer vorbehalten. Preisänderungen auf Grund von z.B. Wechselkursschwankungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. MM Solution OG aktualisiert seine Preis-Datenbank so oft wie möglich. Falls sich ein Preis erhöht hat, informiert er den Käufer und wartet vor Auftragsausführung sein Einverständnis ab.
Der Mieter hat alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers und MM Solution OG Folge zu leisten. Der Mieter haftet für alle Schäden an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgegenständen und dem Zubehör durch Ihn oder Dritte entstehen. Den Schaden des zufälligen Untergangs sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert des vermieteten Gerätes zu ersetzen. Sollte der Wiederbeschaffungswert nicht zu bestimmen sein, so wird der Beschaffungswert eines gleichwertigen Produktes zur Berechnung herangezogen. Bei Diebstahl ist ein polizeiliches Protokoll zu erstellen. Kautionen werden dem Mieter nach Rückgabe der Geräte inklusive allen Zubehörs in unversehrtem Zustand zurückgezahlt.
Der Mieter verpflichtet sich, etwaige Mängel oder Sachschäden an den Mitgegenständen unverzüglich bei MM Solution OG anzuzeigen. MM Solution OG ist dann Gelegenheit gegeben, sofern MM Solution OG diese Mängel bzw. Schäden zu vertreten hat, die Mängel zu beheben bzw. andere gleichwertige Geräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Anzeige eines Mangels oder Schades, verwirkt er seinen Anspruch auf Schadensersatz. Kann der Kunde das Gerät aufgrund eines Schadens nicht verwenden so beschränkt sich der Schadensersatz nur auf den Mietpreis des Mietobjekts. Der Mieter verpflichtet sich, MM Solution OG von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Miete von Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch von MM Solution OG erstreckt sich auch über die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.
Der Mieter ist verpflichtet, MM Solution OG unter Überlassung aller Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte widerrechtlich gepfändet oder in anderer Weise von dritten in Anspruch genommen werden oder in sonstiger Weise verlustig gehen. Der Mieter trägt dabei alle entstandenen Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe erforderlich sind.
Das Betreiben der Mietgeräte mit Software darf nur nach den Bedingungen der Lizenzinhaber erfolgen. Der Mieter stellt den Vermieter im Falle nicht ordnungsgemäßer Nutzung von Software von allen Schadensersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.
Stornierungsbedingungen: Tritt der Mieter, ungeachtet des Grundes, vom Mietvertrag zurück, so kann MM Solution OG Stornierungskosten abhängig vom Auftragswert fordern. Die Stornierungssätze lauten wie folgt:
- bis 30 Tage vor Mietbeginn = 40 % vom Auftragswert
- bis 14 Tage vor Mietbeginn = 50 % vom Auftragswert
- bis 7 Tage vor Mietbeginn = 60 % vom Auftragswert
- vom 7. Tage bis Mietbeginn = 100 % vom Auftragswert
Der Mieter ist verpflichtet, falls nicht anders vereinbart, auf seine Kosten und Gefahr die Mietgegenstände nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit unverzüglich an MM Solution OG zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe wird der Mietzins entsprechend nachberechnet. Außerdem übernimmt der Mieter erforderlichenfalls die Kosten für Fremdanmietung gleicher Geräte durch MM Solution OG. Bei Rückgabe der Geräte in nicht ordnungsgemäßen Zustand, ist vom Mieter, ungeachtet weiterer Schadensersatzansprüche, für die Zeit der Instandsetzung der volle Mietzins zu entrichten. Bei verspäteter Rückgabe der Geräte wird ein zusätzlicher Mietbetrag nach Maßgabe der gültigen Preisliste von MM Solution OG fällig, der von der Kaution einbehalten wird. Restbeträge werden sodann dem Mieter erstattet, eventuelle Negativbeträge mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung gestellt. Gibt der Mieter die Mietware defekt zurück, so wird MM Solution OG die Kaution zunächst einbehalten und die defekten Mietgegenstände reparieren lassen, bzw. im Falle der Unmöglichkeit bzw. Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur Ersatzgeräte kaufen. Übersteigt die Kaution die Reparaturkosten, bzw. den Wiederbeschaffungswert der Mietgegenstände, so erhält der Kunde die Differenz erstattet. Übersteigen die Reparaturkosten, bzw. der Wiederbeschaffungswert der Mietgegenstände die Kaution, so wird dem Kunden die Differenz unverzüglich in Rechnung gestellt. Für die Ausfallzeit des Gerätes wird eine Tagesmietgebühr von 50% (fünfzig Prozent) pro Tag berechnet. Bei nicht zurückgebrachten oder verspätet abgegebenen Geräten wird eine Tagesmietgebühr von 100% (einhundert Prozent) pro Tag berechnet.
1.1.20 Einkaufsbedingungen
Der Lieferant akzeptiert die Zahlungsbedingungen für die Firma MM Solution OG mit 30 Tage netto oder 14 Tage -3% Skonto. Lieferanten können zur Druchfürhung von Dienstleistungen beim Endkunden der Firma MM Solution OG auch Dritte beauftragen, diese muss jedoch zuvor von der Firma MM Solution schriftlich bestätigt werden. Die Firma MM Solution OG übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die Lieferung und/oder Montage von Geräten oder Erbringung von Dienstleistung direkt während oder nach Durchführung beim Endkunden der Firma MM Solution OG entstehen. Sämtliche daraus entstehenden Schadensersatzansprüche des Endkunden gegen die Firma MM Solution OG werden an den Lieferanten übertragen bzw. hält sich die Firma MM Solution OG gegenüber dem Lieferanten schadlos. Für Bestellungen, die nicht entsprechend des gewünschten Zeitraumes geliefert werden können oder aufgrund anderer Umständen nicht oder nur teilweise geliefert werden können, behält sich die MM Solution OG die kostenlose Auftragsstornierung vor.
1.1.21 Zusammenfassung - Vertrieb von Drittprodukten (Miete, Kauf)
Die Firma MM Solution OG vertreibt unter dem Namen von "NewsRodeo" einige abgewandelte Softwarelösungen wie zB. "Menuboard", "Schulinformationssystem", "Hotelinformationssystem" und weitere. Diese werden zu 100% vom Entwickler, der Firma Ebner Media & Management Gmbh - Jägerweg 4 - 4609 Wels, Austria entwickelt und auf deren Serversystemen betrieben. Es gelten für alle Produkte aus der Serie von NewsRodeo die jeweils aktuellen Lizenz und Nutzungsbedingungen. MM Solution OG vertreibt diese Produkte in eigenem Namen. Sofern MM Solution OG die Produkte beim Kunden installiert, in Betrieb nimmt und Schulungen durchführt, gelten die AGB's von MM Solution OG.
1.1.22 Bestimmungen für eine Reseller-Partnerschaft
Eine Reseller-Partnerschaft für Produkte die MM Solution OG liefert, können nur registrierte Unternehmen beantragen. Dazu ist eine gültige UID nachzuweisen. Durch die bestätigte Partnerschaft entstehen keine exklusiven Rechte für den Reseller, weder im Vertriebsgebiet noch im Produktsortiment für den Reseller ein. Die Partnerschaft hat eine Gültigkeit von jeweils einem Jahr und verlängert sich nicht automatisch. MM Solution OG ist bemüht, seine Reseller rechtzeitig vor Ablauf der Partnerschaft darüber zu informieren - ist aber nicht verpflichtet die Partnerschaft zu verlängern. Reseller haben eine mindest Einkaufssumme pro Bestellung von 900,- (Euro) excl. Mwst. Anderweitige Abmachungen behält sich MM Solution OG vor. Der Reseller verpflichtet sich durch die Partnerschaft zum Vertrieb, der auf der von MM Solution OG herausgegebenen Reseller Preisliste angeführten Produkte, auf eigene Rechnung an Endkunden. Der Reseller haftet zur Gänze für die beim Kunden angebotenen bzw. installierten Lösungen, auch wenn die Einzelprodukte dazu von MM Solution OG bezogen bzw direkt an den Endkunden geliefert wurden. Ebenson haftet der Reseller gegenüber dem Endkunden für Versprechungen die er im Zuge seiner Vertriebstätigkeiten gegeben hat - MM Solution OG bleibt dem Endkunden gegenüber zu 100% schadlos. Der Reseller erlaubt dem Distributor (MM Solution OG) dessen Adresse und Ansprechpersonen auf seiner Internetseite und dort speziell gekennzeichnet als "Reseller" zu veröffentlichen. Ebenso ist der Distributor (MM Solution OG) dazu berechtigt, den Firmennamen des Reseller auf Marketing und Werbematerial (Newsletter, Presseberichte ...) entsprechend zu verwenden. Für die Dauer der Partnerschaft und nach Beendigung der Partnerschaft für ein weiteres Jahr verpflichtet sich der Reseller, keine vergleichbaren oder direkten Konkurenzprodukte als die in der MM Solution OG Reseller Preisliste zu vertreiben. Bei Missbrauch behält sich MM Solution OG eine Schadensklage vor. Wir weisen darauf hin, dass die Montage der SONTE Produkte nur von dafür geschultem Personal durchgeführt werden darf. Werden SONTE Produkte von Fachhändler an Dritte weiterverkauft und diese während oder nach der Montage beschädigt, haftet der Fachhändler für die dadurch entstandenen Schäden gegenüber dem Dritten. Bei Selbstmontage der SONTE Produkte verweisen wir insbesondere auf unsere in den FAQ angeführten Hinweise. Für alle Produkte der SONTE Produktreihe gilt 1 Jahr Gewährleistung.